Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs‐ und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Lieferverträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichungen von diesen Bedingungen – auch anders lautende Bedingungen des Bestellers – sowie Änderungen und Ergänzungen der Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet werden, für die Ausführung nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Modellen, Mustern, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigt und insbesondere direkt oder indirekt im Wettbewerb mit dem Lieferer stehenden Firmen nicht zugänglich gemacht werden. Falls ein Liefervertrag nicht zustande kommt, bleibt dem Lieferer das Recht auf Rückforderung der Unterlagen vorbehalten.
  3. Soweit nach Vertragsabschluss im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Änderungen an Produkten des Lieferers eintreten, darf der Lieferer die geänderte Ausführung liefern. Dabei ist der Lieferer zu Abweichungen von Modellen, Mustern, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben sowie Gewichts-, Maß-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

II. Preisstellung, Versicherung

  1. Die Preise des Lieferers verstehen sich ab Werk ausschließlich aller Nebenkosten, insbesondere für Verpackung, Versendung und Transportversicherung, zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Gutschrift für dennoch zurückgesandte Verpackung erteilt der Lieferer nicht.
  3. Bei Änderung der Kostengrundlagen, insbesondere der Eich- und Beglaubigungs-Kostenverordnung, ist der Lieferer berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Gebühren zu berechnen. Insbesondere behält sich Ernst Heitland GmbH & Co KG das Recht vor, bei Preiserhöhungen von 5% und mehr auf dem Rohstoffmarkt und bei einer Dauer von zwei und mehr Monaten, diese an den Kunden weiter zu verrechnen.
  4. Für Eichungen, Umeichungen, Befundprüfungen und sonstige amtliche Gebühren, gelten die jeweils gültigen amtlichen Kostenverordnungen.
  5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. Anzeige der Versandbereitschaft mit 2 % Skonto in bar oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. Anzeige der Versandbereitschaft ohne jeden Abzug in bar oder durch Hergabe eines diskontfähigen Wechsels zahlbar. Bei Aufträgen bis zu einem Nettowert von Euro 200,– stellen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe von Euro 50,– in Rechnung. Dieser Betrag ist nicht skontierfähig. Rechnungen für Montagen und Reparaturen sind nicht skontierfähig und sofort zahlbar. Ebenso sind Eichgebühren nicht skontierbar.
  2. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb 30 Tagen nach den in Ziff. 1 genannten Zahlungsterminen, so gerät der Besteller mit Ablauf dieser Termine in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Sie berechtigen den Lieferer, noch nicht abgewickelte Verträge nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in den Besitz des Lieferers zu nehmen.

IV. Lieferzeit und Verzug

  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Absatz 2 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrage kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen – im Falle laufender Rechnung auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos — sowie bis zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten.
  2. Soweit die Liefergegenstände und Leistungen wesentliche Bestandteile eines Grundstückes nach § 946 BGB geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Lieferer das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte, ist er dem Lieferer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren aufzubewahren und zu lagern. Der Besteller ist zur Veräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs befugt, nicht jedoch z. B. zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Von bevorstehender und vom Vollzuge einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschl. Nebenrechten an den Lieferer zur Sicherung ab. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Lieferer die Unterlagen zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers zu überlassen. Solange der Lieferer von dem ihm jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat dem Lieferer den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 25 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

VI. Gewährleistung, Haftung

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr, 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  3. Der Besteller hat Mängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Absatz 6 – vom Vertrage zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung von der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrage nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Über die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch soweit es sich nicht um Gewährleistungsansprüche handelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Besteller hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Absatz 2.

VII. Rücknahme

  1. Die Rücknahme von Waren aus Gründen, die Ernst Heitland GmbH & Co KG nicht zu vertreten hat, ist nur zulässig, wenn Ernst Heitland GmbH & Co KG dies im Vorfeld der Rücksendung genehmigt hat.
  2. Im Falle einer solchen Rücknahme ist Ernst Heitland GmbH & Co KG berechtigt, vom Kaufpreis 10%, mindestens jedoch EURO 80,–, zur Deckung der Berarbeitungskosten in Abzug zu bringen. Frachtkosten und Porto gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Bei Rückgabe von geeichten Zählern erfolgt keine Gutschrift der Eichgebühr.
  4. Bei Rücknahmen mit einem Warenwert (inklusive Eichgebühr, exklusive Mehrwertsteuer) bis Euro 80,–, erfolgt aus Kostengründen keine Gutschrift. 

VIII. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Wir liefern unversichert ab Werk. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung bzw. der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
  3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

IX. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

  1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, die für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes objektiv erforderlich waren, ersetzt zu verlangen und eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadenersatz statt Erfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellung oder nachträglicher »auf Abruf-Stellung«. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 1 entsprechend.

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

XI. Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Geheimhaltung

  1. Werkzeuge, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten für den Hersteller hergestellt wurden und alle Rechte daran und daraus gehören uns. Jede Übertragung von Rechten daran auf den Besteller ist schriftlich zu vereinbaren.
  2. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen – mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen Einzelheiten, die dem anderen durch Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen wird für beide Teile der Firmensitz des Lieferers vereinbart.
  2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand nach Wahl des Lieferers Mannheim oder das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Auch bei Überschreitung der gesetzlichen Streitwertgrenze kann der Lieferer in allen Klagefällen das am vereinbarten Gerichtsstand zuständige Amtsgericht anstelle des Landgerichtes anrufen.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht, CISG-Recht) ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzen.